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GEWÄHRLEISTUNG |
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24-Monate-Garantie - im neuen Schuldrecht zwar verankert, aber was bedeutet das wirklich.
Fakt ist, dass jeder Händler gegenüber dem Endkunden eine Gewährleistungspflicht von 24 Monaten zu geben hat. Aber:
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Das angesprochene Problem mit der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist viel komplizierter, als angenommen! In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist muss der Fachhändler nachweisen, dass das gekaufte Produkt bei der Übergabe frei von Mängeln war. Ab dem 7. Monat jedoch wird diese Beweislast umgekehrt und der Kunde muss nachweisen, dass das Produkt bei der Übergabe bereits defekt war.
Wenn der Fachhändler aber nachweisen kann, dass das Gerät bei der Übergabe in Ordnung gewesen ist und der nun vorliegende Mangel aufgrund der Nutzung des Produktes aufgetreten ist, ist die Gewährleistungspflicht des Fachhändlers aufgehoben. Für den Endverbraucher ergibt sich hier das Problem: das Gerät hat 6 oder mehr Monate einwandfrei funktioniert, so dass schon daher anzunehmen ist, dass kein Mangel bei Übergabe vorlag. Und nun muss der Kunde den Nachweis führen ... aber wie.
Es tritt dann eventuell eine Herstellergarantie in Kraft, welche aber vom Hersteller ohne gesetzliche Grundlage gewährt wird. Wie lange diese Herstellergarantie läuft und welchen Umfang diese Herstellergarantie hat, ist dabei Sache des Herstellers bzw. Importeurs der Ware.
Dieses Thema wird zur Zeit heiss diskutiert, denn letztlich ergibt sich aus dem neuen Recht kein Vorteil für den Endkunden. Mehr dazu in einem Beitrag, den wir Ihnen als pdf-Datei zur Verfügung stellen. [192 KB]
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